Gerade im Kontext schwerbehinderter Menschen ist dabei besonders sorgfältig zu differenzieren, welche Informationen in der Versammlung angesprochen werden dürfen und wo die Grenzen der zulässigen Offenlegung liegen. Denn neben den allgemeinen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind auch das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten sowie die besondere Schutzbedürftigkeit gesundheitsbezogener Daten zu beachten.
Recht
Geheimhaltung und Datenschutz in der Versammlung schwerbehinderter Menschen
Der Schutz personenbezogener Daten spielt auch im Rahmen der Versammlung schwerbehinderter Menschen eine zentrale Rolle. Die Versammlung ist zwar ein gesetzlich vorgesehenes Beteiligungs- und Informationsinstrument für Sie als Schwerbehindertenvertretung, sie entbindet Sie jedoch nicht von den Anforderungen des Datenschutzrechts und dem Gebot der Vertraulichkeit im Umgang mit sensiblen Beschäftigtendaten.