ARBEITSSICHERHEIT

Gefährdungsbeurteilung teilweise neu geregelt

Dienstherren müssen seit dem 1.1.2018 nach § 5 Arbeitsschutzgesetz bei der regulären Gefährdungsbeurteilung für jede Tätigkeit anlassunabhängig auch die Gefährdungen beurteilen, denen schwangere und stillende Frauen an dem Arbeitsplatz ausgesetzt sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)). Dies gilt auch, wenn an diesem Arbeitsplatz (noch) keine Frauen arbeiten.

Maria Markatou

07.02.2025 · 2 Min Lesezeit

Prävention wird großgeschrieben

Diese Gefährdungsbeurteilung ist immer vorzunehmen. Auch dann, wenn momentan (noch) keine Frauen in der Dienststelle tätig sind. Durch diese anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung sollen schon im Vorfeld die auftretenden Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen bzw. ihre Kinder bei der Tätigkeit oder im Rahmen der Ausbildung beurteilt werden.

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