Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind grundsätzlich alle Ihre Kollegen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit geschützt. Ihr Arbeitgeber muss Beiträge an die zuständige BG oder die Unfallkasse bezahlen. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht nur bei Arbeits- oder Wegeunfällen, sondern auch bei Krankheiten, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Ob Rückenschmerzen durch körperlich schwere Arbeit, Hauterkrankungen durch Chemikalien oder Atemwegserkrankungen durch Schadstoffe: Wenn die Erkrankung beruflich bedingt ist, kann eine Anerkennung als Berufskrankheit erfolgen.
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Für Sie als Betriebsrat ist es wichtig, dass Sie den rechtlichen Rahmen von Berufskrankheiten kennen
Eine Erkrankung stellt für viele Kollegen eine erhebliche Belastung dar: Die Gesundheit ist angegriffen, der Lebensrhythmus aus dem Takt, die Fähigkeit zu arbeiten ist eingeschränkt und der Gürtel muss enger geschnallt werden. Besonders hart ist es dann, wenn die Krankheit durch die Arbeit entstanden ist. Oftmals ist es jedoch nicht auf den ersten Blick erkennbar, ob eine Krankheit auch tatsächlich als Berufskrankheit anerkannt werden kann, und der Weg dahin ist steinig. Umso wichtiger ist es, dass Sie als Betriebsrat über den rechtlichen Rahmen informiert sind. Denn nur so können Sie betroffene Kollegen wirksam unterstützen. Schließlich gilt seit 2021 eine wichtige gesetzliche Änderung, die Sie kennen sollten.