Der Fall: Am 27.2.2024 kam es im Bereich Präventive Sportmedizin und Sportkardiologie der Technischen Universität München (TU München) zu einem verhängnisvollen Vorfall: Die leitende Oberärztin und Stellvertreterin des Chefarztes stritt mit dem Chefarzt. Die beiden waren nicht zu überhören. Die Ärztin behauptete, der Chefarzt sei ihr gegenüber tätlich geworden. Mitte März 2024 erstattete sie deshalb Strafanzeige. Der Chefarzt bestritt die Vorwürfe. Es gab ein Personalgespräch mit der Ärztin, am 10.4.2024. Sie wurde freigestellt, der Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen des Lehrstuhls wurde ihr untersagt. Ab dem 20.5.2024 wurde sie versetzt, eine Chefarztvertretung hatte sie am neuen Arbeitsort nicht. Mit Schreiben vom 11.7.2024 wurde der Ärztin wegen des Verdachts der Verleumdung des Chefarztes fristlos gekündigt. Am 15.7.2024 erfolgte eine Druckkündigung. Mehrere Beschäftigte hatten angekündigt, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, sollte die Ärztin an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Das Gehalt wurde bis Mitte Juli 2024 gezahlt. Die Ärztin klagte gegen beide Kündigungen. Ordentlich war die Ärztin nach dem geltenden Tarifvertrag nicht mehr kündbar.
ARBEITSRECHT
Fristlose Kündigung: Wenn Ihr Dienstherr die 2-Wochen-Frist verpasst
Möchten Dienstherren Beschäftigte fristlos entlassen, geht dies nur innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Kündigungsberechtigte vom Kündigungsgrund erfahren hat. Verpasst der Dienstherr diese Frist, ist eine fristlose Kündigung nicht mehr möglich. Ein Dienstherr aus München musste dies in folgendem Fall schmerzhaft erfahren (Landesarbeitsgericht München, 21.4.2026, Az. 9 SLa 495/25).