Das ArbG Arnsberg zeigt deutlich auf, dass sowohl die 2-Wochen-Frist des § 626 BGB als auch das Abmahnungserfordernis strikt zu beachten sind. Für Sie als Personalrat ergeben sich daraus wichtige Ansatzpunkte bei der Überprüfung kurzfristiger Kündigungen. Im Folgenden stelle ich Ihnen diesen Fall und das Urteil vor.
URTEIL
Fristlose Kündigung scheitert an verspäteter Aufklärung und fehlender Abmahnung
Das Arbeitsgericht (ArbG) Arnsberg hat eine für die Personalratsarbeit praxisrelevante Entscheidung zur außerordentlichen Kündigung getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine fristlose Kündigung wegen angeblicher Pflichtverletzungen – hier im Zusammenhang mit Abwerbevorwürfen – noch wirksam ausgesprochen werden konnte (31.3.2026, Az. 1 Ca 877/25).