Urteil

Fristlose Kündigung nach Online-AU: Kein Gespräch, kein Vertrauen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat entschieden, dass eine online erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Arztgespräch keine gültige Krankschreibung im Sinne der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist (Urt. v. 5.9.2025, Az. 14 SLa 145/25).

Arno Schrader

17.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Daher kann ein solcher Pflichtverstoß eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine Abmahnung ist in diesem Fall entbehrlich, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zerstört wird.

Der Fall: Ein seit 2018 beschäftigter IT-Consultant meldete sich für fünf Tage krank und legte seinem Arbeitgeber eine online gekaufte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Bescheinigung stammte von einem Internetanbieter, der zwei Varianten anbot: einen „AU-Schein mit Gespräch“ und einen „AU-Schein ohne Gespräch“. Letzterer war günstiger und konnte ohne jeglichen Arztkontakt erworben werden. Auf der Website des Anbieters fand sich sogar der Hinweis, man solle den Arbeitgeber „sofort um Akzeptanz bitten, wenn er misstrauisch ist“.

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