Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt (BAG, 11.9.2003, Az. 6 AZR 374/02). Arbeitnehmende müssen nicht arbeiten, sie können in der Freistellung tun, was sie möchten, erhalten aber trotzdem Lohn.
AKTUELLE URTEILE
Freizeitausgleich wird nicht gutgeschrieben
Erkranken Sie im Urlaub, werden Ihnen die Urlaubstage gutgeschrieben (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Beim Freizeitausgleich ist das aber nicht so! (Landesarbeitsgericht Köln, 10.4.2025, Az. 3 SLa 629/24)