AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Freiwillige Zahlungen nicht bei allen auf eine Tariflohnerhöhung angerechnet
Sind Arbeitgeber tarifgebunden, werden die meisten versuchen, eine freiwillige übertarifliche Zahlung auf eine Tariflohnerhöhung anzurechnen. Einige Arbeitgebende rechnen solche Zahlungen nur bei einzelnen Beschäftigten an. Das funktioniert nur begrenzt. Gibt es einen Betriebsrat, muss der zustimmen (ArbG Bielefeld, 11.2.2026, Az. 6 Ca 1399/25).
Friederike Becker-Lerchner
31.07.2026
·
1 Min Lesezeit
Anrechnung bei 37 von 40 Beschäftigten
Der Fall: Ein Arbeitgeber sagte einem Arbeitnehmer im Juli 2020 eine freiwillige, widerrufliche Zulage zum Tariflohn in Höhe von 220 € brutto monatlich zu. In dem Schreiben mit der Zusage wies er darauf hin, dass die Zulage auf Tariflohnerhöhungen angerechnet werden könne. Davon machte der Arbeitgeber nach einer Tariflohnerhöhung um 5 % ab Februar 2025 Gebrauch. Die Tariflohnerhöhung des Arbeitnehmers belief sich auf 197 €. Das führte dazu, dass ihm von der Zulage nur noch 23 € blieben.
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