Der Fall: Ein Mitarbeiter in einem Verteilzentrum arbeitete regelmäßig von 18 Uhr oder später bis 2 Uhr oder maximal 3.30 Uhr in der Nacht. Die Arbeit fand grundsätzlich von Montag bis Freitag und am Sonntag statt. Der Samstag war regelmäßig frei. Der Mitarbeiter hatte eine sogenannte „rollierende Freischicht“ pro Woche.
WICHTIGES URTEIL
Freischicht und ein freier Tag sind nicht dasselbe
Kleine Unterschiede können in der Juristerei mitunter große Wirkung haben. Das zeigt sich wieder einmal in dem vorliegenden Fall, bei dem sich zunächst das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz und dann das Bundesarbeitsgericht (BAG) um den Unterschied zwischen einer Freischicht und einem freien Tag bzw. einem sogenannten Ersatzruhetag zu kümmern hatten.