Das Gericht prüfte insbesondere, ob eine Pflichtverletzung vorlag, die die fristlose Kündigung rechtfertigen konnte. Diese Entscheidung ist für Personalräte von besonderer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass selbst bei Führungskräften nicht jede vermeintliche Pflichtverletzung – wie die Freigabe von Elternzeitanträgen – automatisch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt und dass somit hohe rechtliche Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und Begründung einer fristlosen Kündigung zu stellen sind.
URTEIL
Freigabe von Elternzeitanträgen durch Führungskraft reicht nicht für fristlose Kündigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied in einem Fall über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung einer Führungskraft. Die Arbeitnehmerin verlangte die Aufhebung der Kündigung, die sie wegen Freigabe von Elternzeitanträgen ihr unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten hatte (14.5.2025, Az. 4 SLa 539/24).