Der Fall: Ein Datenverarbeitungstechniker im Bankwesen erhielt nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren eine betriebsbedingte Kündigung. Dabei wurde er für die restliche Zeit seines Arbeitsverhältnisses – 6 Monate – freigestellt. Es stellte sich heraus, dass eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz durchaus möglich gewesen wäre, wenn der Mitarbeiter eine 4-monatige Schulung absolviert hätte. Diese Schulung hatte der Arbeitgeber aber nicht angeboten.
WICHTIGES URTEIL
Fortbildungsmöglichkeit beeinflusst Kündigungsschutz
Die Sozialauswahl ist ein komplexes Verfahren, bei dem es im konkreten Einzelfall nicht selten viel Diskussionsstoff gibt. Zentral ist die Frage der „Vergleichbarkeit“, die gar nicht immer so einfach zu beantworten ist.