Der Fall: In Köln betreibt eine Trägerin eine Kindertagesstätte in einem denkmalgeschützten Gebäude. Die Stadt hatte 2018 eine Baugenehmigung für die Umnutzung vom Büro zur Kita erteilt. Das Problem war, dass 2 Türen – am Haupt- und am Hintereingang – als Notausgänge im Fluchtweg vorgesehen sind, sich aber nach innen öffnen. Das verstößt eindeutig gegen den Anhang Ziff. 2.3 Abs. 2 S. 2 des § 3 ArbStättV und gegen ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“: Beide Regelungen bestimmen, dass Türen in Notausgängen in Fluchtrichtung aufschlagen müssen.
RECHT & URTEILE
Fluchttüren müssen nach außen aufgehen – ohne Wenn und Aber
Notausgangstüren spielen eine wesentliche Rolle für die Sicherheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen. Nicht immer sind diese Türen leicht in ein Gebäude zu integrieren. So können z. B. Denkmalschutz-Aspekte dies verbieten. Was das für Ihren Arbeitgeber einerseits und die Sicherheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen andererseits bedeutet, ergibt sich aus einem neuen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln (4.2.2026, Az. 1 K 321/23).