WICHTIGES URTEIL

Flexibilität ist auch bei der Pflegezeit nicht grenzenlos

Arbeitgebenden wird vom Gesetzgeber manchmal ganz schön viel zugemutet – nach dem Geschmack der Arbeitgebenden oft zu viel. Betriebliche Interessen müssen nicht selten zurückstehen gegenüber den Interessen von Mitarbeitenden. Das nimmt der Gesetzgeber ganz bewusst in Kauf. Es gibt allerdings Grenzen. Nicht auf alles, was aus Mitarbeitendensicht durchaus sinnvoll und nützlich wäre, gibt es einen arbeitsrechtlichen Anspruch.

Michael Tillmann

06.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein angestellter Konstrukteur teilte seinem Arbeitgeber, einem Unternehmen mit rund 70 Mitarbeitenden, mit, dass er vom 15. bis 19.6. Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Anspruch nehmen wolle, um seine pflegebedürftige Mutter in häuslicher Umgebung zu pflegen. Der Arbeitgeber stimmte dem zu.

Noch vor Beginn der Pflegezeit zeigte der Konstrukteur seinem Arbeitgeber am 9.6. schriftlich an, dass er Pflegezeit zur Pflege seiner Mutter auch für den 28. und 29.12. beanspruchen werde.

Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber. Nach seiner Auffassung hatte der Mitarbeiter sein Recht auf Pflegezeit bereits durch die erstmalige Inanspruchnahme für den 15. bis 19.6. verbraucht. Der Mitarbeiter hingegen meinte, er könne beliebig oft Pflegezeit zur Pflege seiner Mutter verlangen, bis er insgesamt 6 Monate erreicht habe, da er den maximalen Zeitraum von 6 Monaten noch nicht ausgeschöpft habe.

Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (15.11.2011, Az. 9 AZR 348/10) entschied in diesem Fall zugunsten des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter habe das ihm zustehende Recht nach § 3 PflegeZG bereits durch die erstmalige Inanspruchnahme verbraucht.

Eine mehrmalige Inanspruchnahme sehe das Gesetz nicht vor – jedenfalls nicht für denselben pflegebedürftigen Angehörigen.

Fazit: Planen Sie Ihre Pflegezeit vorausschauend

Gesetz und Rechtsprechung verlangen von Mitarbeitenden also, dass sie vorausschauend planen und nicht spontan immer wieder neue Zeiträume „nachlegen“ können. Das sollten Ihre Kolleg*innen bei der Pflegezeitplanung einkalkulieren.

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Seit mittlerweile mehr als 20 Jahren beschäftige ich mich mit dem Arbeitsrecht von A wie Abmahnung über K wie Kündigung bis Z wie Zeugnis. Gesetzgeber und Rechtsprechung sorgen dafür, dass […]

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