Der Fall: Ein angestellter Konstrukteur teilte seinem Arbeitgeber, einem Unternehmen mit rund 70 Mitarbeitenden, mit, dass er vom 15. bis 19.6. Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Anspruch nehmen wolle, um seine pflegebedürftige Mutter in häuslicher Umgebung zu pflegen. Der Arbeitgeber stimmte dem zu.
WICHTIGES URTEIL
Flexibilität ist auch bei der Pflegezeit nicht grenzenlos
Arbeitgebenden wird vom Gesetzgeber manchmal ganz schön viel zugemutet – nach dem Geschmack der Arbeitgebenden oft zu viel. Betriebliche Interessen müssen nicht selten zurückstehen gegenüber den Interessen von Mitarbeitenden. Das nimmt der Gesetzgeber ganz bewusst in Kauf. Es gibt allerdings Grenzen. Nicht auf alles, was aus Mitarbeitendensicht durchaus sinnvoll und nützlich wäre, gibt es einen arbeitsrechtlichen Anspruch.