Der Fall: Ein angestellter Konstrukteur teilte seinem Arbeitgeber, einem Unternehmen mit rund 70 Mitarbeitenden, mit, dass er vom 15. bis 19.6. Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Anspruch nehmen wolle, um seine pflegebedürftige Mutter in häuslicher Umgebung zu pflegen. Der Arbeitgeber stimmte dem zu.
Noch vor Beginn der Pflegezeit zeigte der Konstrukteur seinem Arbeitgeber am 9.6. schriftlich an, dass er Pflegezeit zur Pflege seiner Mutter auch für den 28. und 29.12. beanspruchen werde.
Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber. Nach seiner Auffassung hatte der Mitarbeiter sein Recht auf Pflegezeit bereits durch die erstmalige Inanspruchnahme für den 15. bis 19.6. verbraucht. Der Mitarbeiter hingegen meinte, er könne beliebig oft Pflegezeit zur Pflege seiner Mutter verlangen, bis er insgesamt 6 Monate erreicht habe, da er den maximalen Zeitraum von 6 Monaten noch nicht ausgeschöpft habe.
Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (15.11.2011, Az. 9 AZR 348/10) entschied in diesem Fall zugunsten des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter habe das ihm zustehende Recht nach § 3 PflegeZG bereits durch die erstmalige Inanspruchnahme verbraucht.
Eine mehrmalige Inanspruchnahme sehe das Gesetz nicht vor – jedenfalls nicht für denselben pflegebedürftigen Angehörigen.