Fällt Arbeit durch einen gesetzlichen Feiertag aus, darf das nicht das Arbeitsentgelt mindern. Ihr Dienstherr muss also auch an diesen Tagen das Gehalt zahlen, das die Beschäftigten ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten (§ 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)). Die Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeit auch tatsächlich wegen des Feiertags ausfällt.
FEIERTAGE
Feiern Sie die Feste, wie sie fallen!
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind nicht der einzige Grund für Arbeitsausfall. Weitaus angenehmer sind da schon die zusätzlichen freien Tage, die Feiertage. Mit Ostern und Pfingsten sind die nächsten Feiertage ja auch schon sehr nah. An diesen Tagen müssen wir nicht um unser Entgelt fürchten.