Aktuelle Rechtsprechung

Fehlt die Übersetzung, ist das eine Benachteiligung

In fast allen Betrieben sind heutzutage auch ausländische Kolleginnen und Kollegen tätig. Selbstverständlich dürfen diese auch an den Betriebsratswahlen teilnehmen. Allerdings sind nicht immer alle ausländischen Kolleginnen und Kollegen der deutschen Sprache so hinreichend mächtig, dass sie die Wahlunterlagen lesen und verstehen können. In dieser Situation ist der Wahlvorstand gefordert. Er hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsratswahlen ordnungsgemäß erfolgen. Was passiert, wenn der Wahlvorstand es nicht schafft, eine Übersetzung der komplizierten Wahlunterlagen für ausländische Kolleginnen und Kollegen anfertigen zu lassen und zur Verfügung zu stellen, lesen Sie im Folgenden (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9.2.2024, Az. 10 TaBV 51/23).

Friederike Becker-Lerchner

23.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Übersetzte Unterlagen gab es nicht

Der Fall: Der Arbeitgeber beschäftigte mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Standort. Ca. 15 % der Beschäftigten sind nicht im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft. Ein Teil von ihnen spricht und versteht so schlecht Deutsch, dass die Betreffenden die Wahlunterlagen teilweise nicht verstehen können.

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