WICHTIGES URTEIL

Fehlender Nachweis bei Einstellung kann Vorteile bringen

Das Nachweisgesetz (NachwG) schreibt Arbeitgebenden in § 2 Abs. 1 Satz 1 vor, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Ein Verstoß kann gravierende Folgen haben.

Michael Tillmann

19.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Küster war bei einer katholischen Kirchengemeinde zugleich als Reinigungskraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag nahm auf die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Bezug. Darin ist eine 6-monatige einstufige Ausschlussfrist geregelt.

Der Mitarbeiter klagte eine höhere Vergütung ein. Die Kirchengemeinde berief sich auf die in der KAVO enthaltene Ausschlussfrist. Der Mitarbeiter meinte jedoch, diese Ausschlussfrist sei ihm nicht hinreichend nachgewiesen worden. Daher könne er zumindest Schadenersatz verlangen.

Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 30.10.2019, Az. 6 AZR 465/18) sah im NachwG einen entscheidenden Rettungsanker. Ein eventueller Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Differenzvergütung sei zwar durch die Ausschlussfrist in der KAVO verfallen; aber dem Mitarbeiter könne ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des NachwG zustehen. Auch die Ausschlussfrist unterliege der Anforderung eines Nachweises. Eine bloße Bezugnahme auf die KAVO reiche jedoch nicht aus. Vielmehr müsse der Text der Ausschlussfrist selbst wiedergegeben werden. Wenn der Mitarbeiter also tatsächlich falsch eingruppiert sei – was das Landesarbeitsgericht entscheiden müsse –, dann könne er die fehlende Vergütung als Schadenersatz verlangen.

Fazit: NachwG ist kein „Papiertiger“

Das NachwG stand vielfach im Ruf, ein „Papiertiger“ zu sein. Eine Verletzung der dort geregelten Pflichten habe nämlich keine wirklich wichtigen Konsequenzen. Der vorliegende Fall zeigt, dass das zumindest in dieser Konstellation nicht der Auffassung des BAG entspricht. Das BAG verleiht dem NachwG also sozusagen „Zähne“. Der Mitarbeiter kann damit eine Zahlung noch erhalten, die er eigentlich nicht mehr erfolgreich einklagen könnte.

Wie hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

0
0

74
0
8
Seit mittlerweile mehr als 20 Jahren beschäftige ich mich mit dem Arbeitsrecht von A wie Abmahnung über K wie Kündigung bis Z wie Zeugnis. Gesetzgeber und Rechtsprechung sorgen dafür, dass […]

Ausgaben

Ausgaben

Mitarbeitende Aktiv Vertreten

Mehr interessante Beiträge