Der Fall: Ein Küster war bei einer katholischen Kirchengemeinde zugleich als Reinigungskraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag nahm auf die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Bezug. Darin ist eine 6-monatige einstufige Ausschlussfrist geregelt.
Der Mitarbeiter klagte eine höhere Vergütung ein. Die Kirchengemeinde berief sich auf die in der KAVO enthaltene Ausschlussfrist. Der Mitarbeiter meinte jedoch, diese Ausschlussfrist sei ihm nicht hinreichend nachgewiesen worden. Daher könne er zumindest Schadenersatz verlangen.
Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 30.10.2019, Az. 6 AZR 465/18) sah im NachwG einen entscheidenden Rettungsanker. Ein eventueller Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Differenzvergütung sei zwar durch die Ausschlussfrist in der KAVO verfallen; aber dem Mitarbeiter könne ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des NachwG zustehen. Auch die Ausschlussfrist unterliege der Anforderung eines Nachweises. Eine bloße Bezugnahme auf die KAVO reiche jedoch nicht aus. Vielmehr müsse der Text der Ausschlussfrist selbst wiedergegeben werden. Wenn der Mitarbeiter also tatsächlich falsch eingruppiert sei – was das Landesarbeitsgericht entscheiden müsse –, dann könne er die fehlende Vergütung als Schadenersatz verlangen.