BEAMTENRECHT

Fehlende Bewährung und inaktiver Anwalt: Beides kann für Ihre Kollegen problematisch werden

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte sich mit einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz zu befassen (30.6.2026, Az. 6 B 931/25). Ein Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe sollte entlassen werden. Die Entscheidung hat sowohl eine beamtenrechtliche als auch eine verfahrensrechtliche Komponente. Beide Aspekte sollten Sie als Personalrat kennen, um Ihre Kolleginnen und Kollegen optimal beraten zu können.

Maria Markatou

07.08.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Es ging um einen Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe. Im Verlauf seiner Probedienstzeit stellten Schulleitung und Dienstherr erhebliche Zweifel an seiner Bewährung fest – sowohl fachlich als auch persönlich-pädagogisch. Es kam zu einer vorläufig vollziehbaren Entlassungsverfügung. Diese stützte sich im Kern auf mehrere Feststellungen. So waren fachliche Defizite festzustellen, etwa bei der Umsetzung (auch schulintern) vorgegebener Lehrpläne, eine erkennbar mangelhafte Vorbereitung von Unterricht und Konferenzen und die Nichteinhaltung von Fristen. Der Probebeamte fiel auch in pädagogischer und kommunikativer Hinsicht auf. Er machte unangebrachte Bemerkungen gegenüber Schülerinnen und Schülern zum äußeren Erscheinungsbild und trat dominant, teilweise unbeherrscht auf. Konkrete Vorfälle wie das Zerbrechen eines Besens und eines Kunststoffstabs im Unterricht sowie bestimmte Formulierungen gegenüber Schülerinnen und Schülern („Heute wirst du härter drangenommen“, „Ich glaube, ihr lernt nur mit Strafen“) begründeten aus Sicht des Dienstherrn Zweifel an der pädagogischen Eignung und Selbstbeherrschung.

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