Unterstützen Sie die Entfristung von Arbeitsverträgen
Die Befristung des Arbeitsvertrags ist laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Abs. 1 TzBfG) zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein Arbeitsvertrag, der mit einem Sachgrund befristet wurde, darf länger als 2 Jahre dauern, beispielsweise bei einer Elternzeitvertretung.
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