Der Fall: Der Arbeitgeber, der Blutspendedienste betrieb, richtete im April 2013 bei Facebook eine Seite zu Marketingzwecken ein. Bei Facebook registrierte Nutzer konnten dort Postings einstellen.
WICHTIGE URTEILE
Facebook-Auftritt des Unternehmens unterliegt der Mitbestimmung
Manche Leute glauben, im Internet seien die Regeln etwas lockerer und man könne diesen Bereich ohnehin nicht wirksam beeinflussen. Dies ist aber keineswegs so, wie der folgende Fall zeigt.