AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

EuGH: Wer nicht anzeigt, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich in 2 Fällen zentrale Fragen zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie geklärt (RL 98/59/EG). Er hat dabei die Anforderungen an Massenentlassungsanzeigen konkretisiert und klargestellt: Es bleibt bei den strengen Vorgaben für Arbeitgeber. Diese haben sich auch künftig genau an das gesetzlich geregelte Verfahren zu halten (EuGH, 30.10.2025, Rs. C-134/24; C-402/24).

Friederike Becker-Lerchner

28.11.2025 · 2 Min Lesezeit

BAG ruft EuGH an

Die Fälle: In beiden Fällen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens angerufen (Art. 267 AEUV). Dem BAG ging es dabei darum, die Frage zu klären, ob eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige nachträglich geheilt werden kann, und unter welchen Umständen eine verspätete oder korrigierte Anzeige ausreichen würde, um Kündigungen eventuell doch noch rechtswirksam werden zu lassen.

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