BAG ruft EuGH an
Die Fälle: In beiden Fällen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens angerufen (Art. 267 AEUV). Dem BAG ging es dabei darum, die Frage zu klären, ob eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige nachträglich geheilt werden kann, und unter welchen Umständen eine verspätete oder korrigierte Anzeige ausreichen würde, um Kündigungen eventuell doch noch rechtswirksam werden zu lassen.