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EuGH: Schwangerer Arbeitnehmerin ist angemessene Frist einzuräumen

Wegen der erschwerten Situation, in der sich Frauen vor allem in den ersten Wochen der Schwangerschaft befinden, ist Frauen eine angemessene Frist für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage einzuräumen. Eine Frist von 2 Wochen ist nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu kurz, zumindest für eine Frau, die erst nach erfolgter Kündigung von dem Bestehen der Schwangerschaft erfährt (27.6.2024, Az. C-284/23).

Friederike Becker-Lerchner

07.03.2025 · 3 Min Lesezeit

Antrag auf Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage

Die Arbeitnehmerin, eine Angestellte eines Pflegeheims, ficht ihre Kündigung vor einem deutschen Arbeitsgericht an. Dabei beruft sie sich auf das Verbot, einer Schwangeren zu kündigen. Allerdings hat sie zum Zeitpunkt des Einreichens der Kündigungsschutzklage die 3-wöchige Frist bereits überschritten. Denn sie hat die Kündigungsschutzklage erst eingereicht, als sie von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangte.

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