Aktuelle Rechtsprechung

EuGH: Schwangerer Arbeitnehmerin ist angemessene Frist einzuräumen

Wegen der erschwerten Situation, in der sich Frauen vor allem in den ersten Wochen der Schwangerschaft befinden, ist Frauen eine angemessene Frist für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage einzuräumen. Eine Frist von 2 Wochen ist nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu kurz, zumindest für eine Frau, die erst nach erfolgter Kündigung von der Schwangerschaft erfährt (EuGH, 27.6.2024, Az. C-284/23).

Friederike Becker-Lerchner

15.08.2024 · 3 Min Lesezeit

Antrag auf Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage

Der Fall: Die Arbeitnehmerin, eine Angestellte eines Pflegeheims, erhielt eine Kündigung. Statt sie innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist anzufechten, ließ sie die Frist vorerst verstreichen. Erst als sie erfuhr, dass sie schwanger ist, wehrte sie sich mit einer Klage gegen die Kündigung. Dabei berief sie sich auf das Verbot, einer Schwangeren zu kündigen.

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