2 Wochen „Nachfrist“ für schwangere Frauen
sind zu kurz
Der Fall: Eine Frau wurde entlassen. Sie klagte gegen die Kündigung mit der Begründung, da sie schwanger sei, unterliege sie einem Kündigungsverbot. Das Arbeitsgericht ließ ihre Klage nicht zu, da sie nicht innerhalb der im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorgesehenen Klagefrist von 3 Wochen geklagt hatte. Die Frau wiederum führte aus, dass die 3-Wochen-Frist schon verstrichen war, als sie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe. Das KSchG gibt schwangeren Frauen die Möglichkeit eines Antrags auf verspätete Klagezulassung. Dies innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Klagehindernisses (Kenntnis von der Schwangerschaft). Die entsprechenden Regelungen lesen Sie hier:
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