Wissenswertes

EuGH erhöht den Kündigungsschutz für Schwangere

Wird Beschäftigten gekündigt, haben sie grundsätzlich 3 Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Wird diese Frist verpasst, ist die Kündigung wirksam. Verpassen Beschäftigte, insbesondere Schwangere, diese Frist, gibt es aber noch die Möglichkeit der nachträglichen Klagezulassung. Hier sind die Hürden aber hoch – zu hoch für den Geschmack des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 27.6.2024, Az. C-284/23).

Maria Markatou

01.09.2024 · 3 Min Lesezeit

2 Wochen „Nachfrist“ für schwangere Frauen
sind zu kurz

Der Fall: Eine Frau wurde entlassen. Sie klagte gegen die Kündigung mit der Begründung, da sie schwanger sei, unterliege sie einem Kündigungsverbot. Das Arbeitsgericht ließ ihre Klage nicht zu, da sie nicht innerhalb der im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorgesehenen Klagefrist von 3 Wochen geklagt hatte. Die Frau wiederum führte aus, dass die 3-Wochen-Frist schon verstrichen war, als sie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe. Das KSchG gibt schwangeren Frauen die Möglichkeit eines Antrags auf verspätete Klagezulassung. Dies innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Klagehindernisses (Kenntnis von der Schwangerschaft). Die entsprechenden Regelungen lesen Sie hier:

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚MAV Mitarbeitende Aktiv Vertreten‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • rechtssicherem Praxiswissen und aktuellen Gerichtsurteilen für die Mitarbeitervertretung
  • praxisnahen Empfehlungen für die Ausübung Ihrer Mitbestimmungsrechte bei Kündigungen, Abmahnungen, Arbeitszeit und Co
  • praktischen Arbeitshilfen und Checklisten in jeder Ausgabe