2 Wochen „Nachfrist“ für schwangere Frauen ist zu kurz
Der Fall: Eine Frau wurde entlassen. Sie klagte gegen die Kündigung, mit der Begründung, dass sie als Schwangere einem Kündigungsverbot unterliege. Das Arbeitsgericht ließ ihre Klage nicht zu, da sie nicht innerhalb der im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorgesehenen Klagefrist von 3 Wochen geklagt hatte.
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