Der Fall: Ein Stabsoffizier der Bundeswehr beantragte anlässlich der Geburt seiner Tochter 10 Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung seiner Bezüge. Zur Begründung berief er sich auf die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (Vereinbarkeitsrichtlinie – VR). Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 VR schreiben den Mitgliedstaaten vor, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dass Väter 10 Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalten können. Diesen müssen die Väter anlässlich der Geburt des Kindes nehmen. Die Dienststelle lehnte ab und zog ihm 10 Tage Erholungsurlaub ab. Nach seiner Beschwerde wurde ihm ein Tag Urlaub gutgeschrieben; er klagte darauf, dass ihm auch die restlichen 9 Tage Urlaub gutgeschrieben werden. Die Dienststelle war der Meinung, dass es in Deutschland keinen Vaterschaftsurlaub gibt, weil es hierzulande Elternzeitregelungen gibt.
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
EuGH entscheidet zum bezahlten Vaterschaftsurlaub
Elternzeit können in Deutschland Vater und Mutter nehmen. Einen Väterurlaub gibt es dagegen nicht. Ob das so richtig ist, muss nun der EuGH beantworten (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 29.4.2026, Az. 1 WB 27.25).