Arbeitgeber versuchen Rückkehrgespräche in ein gutes Licht zu rücken
Mit dem Argument, dass sie die Ursachen einer Erkrankung vielleicht abstellen können, sowie mit der Begründung, dass sie so ihrer Fürsorgepflicht nachkommen, versuchen die meisten Arbeitgeber, die Krankenrückkehrgespräche in ein gutes Licht zu rücken. Sachlich sind diese Argumente sicherlich korrekt. Trotzdem sollten Sie als Betriebsrat wachsam sein.
Sie reden mit
Als Betriebsrat bestimmen Sie bei vielen Krankenrückkehrgesprächen mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz) – immer dann, wenn es sich um formalisierte Gespräche mit mehreren Kollegen handelt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Mitbestimmungsrecht immer dann besteht, wenn die formalisierten Gespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstands dienen. Es geht dabei um das Verhalten der Beschäftigten in Bezug auf die betriebliche Ordnung und nicht um das Verhalten bei der Arbeitsleistung an sich.
Gesprächsregelung muss ausgehandelt werden
Eine Gesprächsregelung müsste Ihr Arbeitgeber mit Ihnen aushandeln. Bei den entsprechenden Verhandlungen sollten Sie die folgenden Punkte festhalten:
- Ziel des Gesprächs; z. B. Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in gesundem Zustand
- Ursache für die Fehlzeiten
- Welche Möglichkeiten gibt es, das Ziel zu erreichen (Verringerung der Arbeitszeit, Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz etc.)?
Berücksichtigen Sie diese 5 Punkte
- Nicht zu kurzfristig: Häufig werden solche Gespräche sehr kurzfristig angesetzt. Das erzeugt allerdings noch mehr Druck auf den Betroffenen. Ihr Kollege sollte mindestens 2 Tage Zeit haben, sich auf ein solches Gespräch einzustellen. Zudem sollte Ihr Kollege nicht im Unklaren über den zu besprechenden Punkt gelassen werden.
- Persönlichkeitsrechte wahren: Ihr Arbeitgeber darf das Persönlichkeitsrecht Ihres Kollegen nicht verletzen. Er darf vielmehr nur nach arbeitsplatzbezogenen Ursachen suchen. So bedeutet z. B. die Frage nach dem Krankheitsgrund einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Ihres Kollegen. Er muss diese Frage deshalb nur bei berechtigten betrieblichen Interessen wahrheitsgemäß beantworten (Beispiel: wegen eventueller Ansteckungsgefahr oder weil betriebliche Ursachen zur Krankheit geführt haben). Zudem ist er zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage verpflichtet, wenn er gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
- Aussagen über das Privatleben oder sogar dessen Einfluss auf die Gesundheit muss Ihr Kollege nicht machen. Er sollte keinesfalls private Verhältnisse ausplaudern.
- Jede Frage, die rein persönlich ist, muss nicht beantwortet werden.
- Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen androhen: Hin und wieder übertreiben es die Arbeitgeber zudem. Sie drohen genesenen Kollegen in einem solchen Gespräch arbeitsrechtliche Konsequenzen an. Das ist schlicht kontraproduktiv. Denn so übt Ihr Arbeitgeber nur noch mehr Druck auf den Kollegen aus.
Betriebsvereinbarung schließen
Am besten schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Thema „Rückkehrgespräche“ ab. So können Sie alle wichtigen Punkte schriftlich festzurren.
BEM ist auch bei psychischen Belastungen Pflicht
Nicht mit den Krankenrückgesprächen zu verwechseln ist das betriebliche Eingliederungsmanagement. Ist ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin während eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, hat der Arbeitgeber ein BEM durchzuführen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet.