Keine Rückwirkung bei der Zustimmungsersetzung durch das Gericht
Für die Entscheidung kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor einem Kirchengericht an, also nicht auf den Zeitpunkt Ihrer Beschlussfassung. Wird die Zustimmung nach § 60 Abs. 5 Satz 1 MVG-EKD ersetzt, kann die Wirkung kann erst mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eintreten und tatsächlich nicht rückwirkend.
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