Der Fall: Das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten befand sich noch in der gesetzlichen Wartezeit, also in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses. In dieser Zeit gilt der allgemeine Kündigungsschutz des § 1 KSchG noch nicht. Der Arbeitgeber kann deshalb grundsätzlich leichter kündigen. Allerdings muss bei einem bestehenden Betriebsrat auch während der Wartezeit der Betriebsrat vor einer Kündigung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz angehört werden (genau wie bei Ihnen als Personalrat auch).
MITBESTIMMUNG
Erneute Kündigung, erneute Anhörung?
Ihr Arbeitgeber muss Sie als Personalrat vor jeder Kündigung anhören. Wenn er mehrere Kündigungen ausspricht, muss er Sie vor allen Kündigungen anhören. Grundsätzlich – denn im Einzelfall kann eine Anhörung ausreichen. So wie im folgenden Urteil für einen Betriebsrat, das aber auf Sie übertragbar ist (Landesarbeitsgericht [LAG] Baden-Württemberg, 10.6.2026, Az. 19 Sa 6/26).