MITBESTIMMUNG

Erneute Kündigung, erneute Anhörung?

Ihr Arbeitgeber muss Sie als Personalrat vor jeder Kündigung anhören. Wenn er mehrere Kündigungen ausspricht, muss er Sie vor allen Kündigungen anhören. Grundsätzlich – denn im Einzelfall kann eine Anhörung ausreichen. So wie im folgenden Urteil für einen Betriebsrat, das aber auf Sie übertragbar ist (Landesarbeitsgericht [LAG] Baden-Württemberg, 10.6.2026, Az. 19 Sa 6/26).

Maria Markatou

12.10.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten befand sich noch in der gesetzlichen Wartezeit, also in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses. In dieser Zeit gilt der allgemeine Kündigungsschutz des § 1 KSchG noch nicht. Der Arbeitgeber kann deshalb grundsätzlich leichter kündigen. Allerdings muss bei einem bestehenden Betriebsrat auch während der Wartezeit der Betriebsrat vor einer Kündigung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz angehört werden (genau wie bei Ihnen als Personalrat auch).

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