AMTSFÜHRUNG

Erleichtern Sie sich die Personalratsarbeit durch Freistellungen

Als Personalratsmitglied wissen Sie, dass es Ihnen aufgrund Ihrer Tätigkeit in der Arbeitnehmervertretung nicht mehr möglich ist, Ihren dienstvertraglichen Verpflichtungen in gleichem Umfang nachzukommen wie vor Ihrer Wahl. Deshalb sind einzelne Mitglieder für die Ausübung ihrer Tätigkeit von ihren laufenden Aufgaben freizustellen. Das Gesetz unterscheidet dabei 2 Fälle: Für bestimmte Personalratsaufgaben (Personalratssitzungen, Fortbildungen, Ausschusssitzungen) sind Sie zeitlich begrenzt freizustellen (§ 52 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)). Außerdem können einige Personalräte je nach Größe der Dienststelle komplett von ihrer sonstigen Tätigkeit freigestellt werden (§ 52 Abs. 2 BPersVG), und zwar ohne dadurch finanzielle Einbußen zu erleiden.

Maria Markatou

07.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Die lediglich begrenzte Freistellung von Personalräten

Voraussetzung eines Freistellungsanspruchs nach § 52 Abs. 1 BPersVG ist, dass Sie Personalratsaufgaben wahrnehmen und dass die Arbeitsbefreiung zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.

Beispiel: Denken Sie an das Drumherum

Sie haben ja nicht nur die Sprechstunde oder die Sitzung, Sie müssen auch vorbereiten und nachbereiten. Dann kommt noch die Teilnahme an Sitzungen und Personalversammlungen dazu, sowie die Gespräche mit Arbeitnehmern.

Allein Sie als Personalrat entscheiden über Erforderlichkeit

Darüber, was erforderlich ist und welche Tätigkeit diesen Kriterien nicht genügt, entscheiden Sie, allerdings nach billigem Ermessen. Das heißt, dass Sie zwar entscheiden, Ihrer Entscheidung aber eine sachliche Abwägung vorangehen muss. Sie müssen sich gewissermaßen in den Kopf eines vernünftigen anderen Menschen hineinversetzen und alle Einzelheiten (Beispiel: Quantität und Schwierigkeit der anliegenden Aufgaben, Dringlichkeit) prüfen. Kommen Sie nach dieser Prüfung zu dem Schluss, dass Ihre Freistellung erforderlich ist, muss Ihre Dienststellenleitung Ihre Entscheidung akzeptieren.

Wenn in Ihrer Dienststelle mehr als 300 Beschäftigte arbeiten

Ab einer Größe von mindestens 300 Beschäftigten dürfen, abhängig von der jeweiligen Dienststellengröße, einige Personalratsmitglieder sogar ganz vom Tagesgeschäft befreit werden (§ 52 Abs. 2 BPersVG). Wer freigestellt wird, entscheiden Sie im Gremium durch eine Wahl (§ 53 BPersVG). Werden mehrere Personalratsmitglieder freigestellt, müssen Sie zunächst die Vorstandsmitglieder und dann die Ergänzungsmitglieder, dann die weiteren Mitglieder berücksichtigen. Sollen dann noch mehr Mitglieder freigestellt werden, wird anhand der einzelnen Vorschlagslisten nach der Verhältniswahl oder dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt entschieden.

Mein Tipp: Treffen Sie eine Vereinbarung

Im Einverständnis mit Ihrer Dienststellenleitung können Sie von dieser Grundregel abweichen. Das heißt, wenn Sie nicht wollen, muss keiner freigestellt werden. Andererseits kann es auch erforderlich sein, dass mehr Mitglieder des Gremiums als vorgesehen freigestellt werden müssen. Etwa zur Erledigung einer dringenden Aufgabe, z. B. wenn Ihre Dienststelle verkleinert wird und es Versetzungen und Entlassungen gibt.

Achtung: Freigestellt heißt nicht vogelfrei!

Als freigestelltes Personalratsmitglied sind Sie von Ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, um ausreichend Zeit für Ihre Personalratsaufgaben zu haben. Mit dieser Freistellung gehen einige Freiheiten im Berufsalltag einher. Sie bedeutet jedoch nicht, dass Sie gar keine Pflichten im dienstlichen Alltag mehr haben. Da Dienstherren gerade das Verhalten von freigestellten Personalräten im dienstlichen Alltag besonders genau unter die Lupe nehmen, erfahren Sie im Folgenden, welche Pflichten Sie trotz Freistellung haben. Als freigestelltes Personalratsmitglied sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich in der Dienststelle aufzuhalten, um Ihre Aufgaben wahrzunehmen. Das heißt: Sie müssen am Dienstort erreichbar sein und für die erforderliche Personalratsarbeit zur Verfügung stehen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 31.5.1989, Az. 7 AZR 277/88).

Hinweis

Sie müssen sich sogar in der Dienststelle bereithalten, wenn Sie Ihre Tätigkeit vor Ihrer Freistellung außerhalb ausgeübt haben. Beispiel: Busfahrer bei der städtischen Verkehrsgesellschaft. Bei ihnen ändert sich dann lediglich der Arbeitsort (BAG, 28.8.1991, Az. 7 ABR 46/ 90). Und Sie müssen zudem die üblichen Arbeitszeiten in der Dienststelle einhalten (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26.5.1993, Az. 18 Sa 303/93).

Wenn Sie immer einen Bezug zu Ihrer Personalratstätigkeit herstellen können, sind Sie grundsätzlich auf der sicheren Seite!

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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