Die lediglich begrenzte Freistellung von Personalräten
Voraussetzung eines Freistellungsanspruchs nach § 52 Abs. 1 BPersVG ist, dass Sie Personalratsaufgaben wahrnehmen und dass die Arbeitsbefreiung zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.
Allein Sie als Personalrat entscheiden über Erforderlichkeit
Darüber, was erforderlich ist und welche Tätigkeit diesen Kriterien nicht genügt, entscheiden Sie, allerdings nach billigem Ermessen. Das heißt, dass Sie zwar entscheiden, Ihrer Entscheidung aber eine sachliche Abwägung vorangehen muss. Sie müssen sich gewissermaßen in den Kopf eines vernünftigen anderen Menschen hineinversetzen und alle Einzelheiten (Beispiel: Quantität und Schwierigkeit der anliegenden Aufgaben, Dringlichkeit) prüfen. Kommen Sie nach dieser Prüfung zu dem Schluss, dass Ihre Freistellung erforderlich ist, muss Ihre Dienststellenleitung Ihre Entscheidung akzeptieren.
Wenn in Ihrer Dienststelle mehr als 300 Beschäftigte arbeiten
Ab einer Größe von mindestens 300 Beschäftigten dürfen, abhängig von der jeweiligen Dienststellengröße, einige Personalratsmitglieder sogar ganz vom Tagesgeschäft befreit werden (§ 52 Abs. 2 BPersVG). Wer freigestellt wird, entscheiden Sie im Gremium durch eine Wahl (§ 53 BPersVG). Werden mehrere Personalratsmitglieder freigestellt, müssen Sie zunächst die Vorstandsmitglieder und dann die Ergänzungsmitglieder, dann die weiteren Mitglieder berücksichtigen. Sollen dann noch mehr Mitglieder freigestellt werden, wird anhand der einzelnen Vorschlagslisten nach der Verhältniswahl oder dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt entschieden.
Achtung: Freigestellt heißt nicht vogelfrei!
Als freigestelltes Personalratsmitglied sind Sie von Ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, um ausreichend Zeit für Ihre Personalratsaufgaben zu haben. Mit dieser Freistellung gehen einige Freiheiten im Berufsalltag einher. Sie bedeutet jedoch nicht, dass Sie gar keine Pflichten im dienstlichen Alltag mehr haben. Da Dienstherren gerade das Verhalten von freigestellten Personalräten im dienstlichen Alltag besonders genau unter die Lupe nehmen, erfahren Sie im Folgenden, welche Pflichten Sie trotz Freistellung haben. Als freigestelltes Personalratsmitglied sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich in der Dienststelle aufzuhalten, um Ihre Aufgaben wahrzunehmen. Das heißt: Sie müssen am Dienstort erreichbar sein und für die erforderliche Personalratsarbeit zur Verfügung stehen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 31.5.1989, Az. 7 AZR 277/88).
Wenn Sie immer einen Bezug zu Ihrer Personalratstätigkeit herstellen können, sind Sie grundsätzlich auf der sicheren Seite!