AMTSFÜHRUNG

Erleichtern Sie sich die Personalratsarbeit durch Freistellungen

Als Personalratsmitglied wissen Sie, dass es Ihnen aufgrund Ihrer Tätigkeit in der Arbeitnehmervertretung nicht mehr möglich ist, Ihren dienstvertraglichen Verpflichtungen in gleichem Umfang nachzukommen wie vor Ihrer Wahl. Deshalb sind einzelne Mitglieder für die Ausübung ihrer Tätigkeit von ihren laufenden Aufgaben freizustellen. Das Gesetz unterscheidet dabei 2 Fälle: Für bestimmte Personalratsaufgaben (Personalratssitzungen, Fortbildungen, Ausschusssitzungen) sind Sie zeitlich begrenzt freizustellen (§ 52 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)). Außerdem können einige Personalräte je nach Größe der Dienststelle komplett von ihrer sonstigen Tätigkeit freigestellt werden (§ 52 Abs. 2 BPersVG), und zwar ohne dadurch finanzielle Einbußen zu erleiden.

Maria Markatou

07.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Die lediglich begrenzte Freistellung von Personalräten

Voraussetzung eines Freistellungsanspruchs nach § 52 Abs. 1 BPersVG ist, dass Sie Personalratsaufgaben wahrnehmen und dass die Arbeitsbefreiung zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.

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