AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Erkrankung während Freistellung: Dieses Risiko trägt der Arbeitnehmer

Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern heute die Möglichkeit, Arbeitszeit-Guthaben auf einem Langzeitkonto anzusammeln. Diese können sie dann zur Verlängerung eines Urlaubs oder für ein Sabbatical nutzen oder um früher in Rente gehen zu können. Etwaige Ansprüche aus solchen Konten führen immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. So auch in diesem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschiedenen Fall (10.4.2025, Az. 3 SLa 629/24).

Friederike Becker-Lerchner

16.01.2026 · 2 Min Lesezeit

Arbeitnehmer verfügt über Langzeitarbeitskonto

Der Fall: Der 59-jährige Arbeitnehmer war seit dem Jahr 1984 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Zuletzt erhielt er eine monatliche Bruttovergütung i. H. v. 6.268 €. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (NRW) Anwendung. Im Tarifvertrag über Langzeitkonten ist geregelt, dass die Betriebsparteien durch eine entsprechende freiwillige Betriebsvereinbarung Langzeitkonten vereinbaren können. Diese Langzeitkonten sollten der persönlichen Lebensarbeitszeitplanung des einzelnen Beschäftigten dienen. Dabei sei vor allem an ein vorzeitiges Ausscheiden unmittelbar vor Rentenbeginn sowie an eine Verkürzung der Arbeitsphase im Altersteilzeitblockmodell zu denken. Ferner regelte der Tarifvertrag, wann eine Auszahlung von Langzeitguthaben zu erfolgen hat. Insoweit wird vor allem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt, wenn das Guthaben aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht abgebaut werden konnte.

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