Der Fall: Ein schwerbehinderter Bewerber bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle. Im Bewerbungsschreiben wies er auf seine Schwerbehinderung hin. Kurz nach seiner Bewerbung erhielt er eine Absage. Der Bewerber machte einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung nach dem AGG geltend. Der Arbeitgeber wehrte sich mit dem Argument, die Absage sei allein deswegen erfolgt, weil der Bewerber die Anforderungen der Stellenausschreibung nicht erfüllt habe. Der Bewerber erklärte, der Arbeitgeber habe unter anderem die Pflicht aus § 164 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch IX verletzt, den bei ihm eingerichteten Betriebsrat über seine Bewerbung unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten. Irgendwelche Hinweise für diesen angeblichen Verstoß nannte der Bewerber nicht. Dieser Verstoß und andere Verstöße begründeten jeweils die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.
Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht gab dem abgelehnten Bewerber dem Grunde nach recht (BAG, 14.6.2023, Az. AZR 136/22). Es sprach ihm einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Das BAG stützte sich auf die spezielle Beweislastregelung in § 22 AGG. Das Vorbringen des Bewerbers reiche als „Indizien“ in diesem Sinne aus, um die Beweislast auf die Arbeitgeberseite zu verschieben.