LESERFRAGE

Entgeltfortzahlung bei Fremdverschulden

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Maria Markatou

07.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Einer unserer Kollegen wurde von einem Auto angefahren. Er ist dementsprechend durch das Verschulden eines Dritten schwer verletzt worden. Nach seinem Krankenhausaufenthalt muss er in Reha; derzeit erhält er Entgeltfortzahlung von unserem Dienstherrn. Müsste nicht eigentlich der Schädiger zahlen? Er hat ja den Schaden und den Ausfall des Kollegen zu verantworten.

Maria Markatou: Die Entgeltfortzahlung zahlt auf jeden Fall der Dienstherr.

Wird ein Mitarbeiter durch das Verschulden eines Dritten verletzt, hat er gegen diesen einen Schadenersatzanspruch. Aber: Ist der Arbeitnehmer durch die Verletzung arbeitsunfähig geworden, dann gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Dritten auf den Arbeitgeber über (§ 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Grund: Der Arbeitnehmer würde ansonsten doppelt kassieren:

  • Er würde Schadenersatz vom Dritten erhalten und
  • Entgeltfortzahlung vom Dienstherrn.

Entgeltfortzahlungsleistung umfasst hier

  • das Bruttoarbeitsentgelt und
  • die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Es wird also der Bruttobetrag dem Forderungsübergang auf den Dienstherrn zugrunde gelegt. Nach dem gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum greift dieser gesetzliche Forderungsübergang dann aber nicht mehr. Denn das würde im Endeffekt den Schadenersatzanspruch des Mitarbeiters schmälern. Und das kann ja natürlich nicht sein. Denn dann würde sich der Dienstherr am Schaden des Beschäftigten bereichern. Das wäre widerrechtlich und würde auch dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen.

Wichtig: Entgeltfortzahlung als Grenze für den Forderungsübergang

Ihr Dienstherr kann aber nur das einfordern, was er dem Beschäftigten im Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen zahlen muss. Übersteigt der Schadenersatzanspruch die Entgeltfortzahlungsleistung, dann geht er nur in Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung auf den Dienstherrn über.

Denken Sie und Ihre Kollegen auch an die Unfallkasse

Denken Sie auch an die Unfallkasse, falls der Unfall auf dem Weg zur Arbeit passiert ist. Denn diese zahlt eventuell auch Heilbehandlungen und Rehaleistungen. Ihr Kollege sollte alle Möglichkeiten ausschöpfen – gerade bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit sollte man alle Alternativen nutzen, die einem zur Verfügung stehen. Insbesondere dann, wenn man als Betroffener und ja auch Geschädigter am allerwenigsten dafür kann.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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