BEAMTENRECHT
Elternzeit und früherer Ruhestand: Was das neue BVerwG-Urteil für Sie bedeutet
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 26.6.2025 entschieden, dass Elternzeiten von Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen nicht als Zeiten des Wechselschichtdienstes zählen (Az. 2 C 15-24). Was erst einmal nach einer simplen Arbeitszeitfrage klingt, hat eine wichtige beamtenrechtliche Komponente. Das Urteil betrifft zwar unmittelbar nur Polizeibeamte, hat aber grundsätzliche Bedeutung für alle Personalräte, die mit Fragen rund um Schichtarbeit und Arbeitszeitregelungen zu tun haben.
Maria Markatou
11.08.2025
·
2 Min Lesezeit
Polizistin wollte früher in den Ruhestand
Der Fall: Eine Polizeibeamtin aus Nordrhein-Westfalen wollte erreichen, dass ihre Elternzeit als Wechselschichtdienst angerechnet wird. Hintergrund ist eine spezielle Regelung im nordrhein-westfälischen Beamtenrecht: Polizistinnen und Polizisten, die mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst gearbeitet haben, dürfen nach § 114 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW ein Jahr früher in den Ruhestand gehen. Das soll gesundheitliche Belastungen ausgleichen, die durch wechselnde Arbeitszeiten entstehen.
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