ARBEITSRECHT

Elternzeit schützt Beschäftigte umfassend

Viele Eltern nutzen die Elternzeitregelungen. Während der Elternzeit haben die Eltern besonderen Kündigungsschutz. Auch in der Zeit ab Anmeldung der Elternzeit besteht dieser Kündigungsschutz, so steht es in § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Was aber, wenn ein*e Mitarbeiter*in seine*ihre Elternzeit aufteilt, besteht dann der vorgelagerte besondere Kündigungsschutz nur bei der ersten Anmeldung der Elternzeit oder vor jedem Abschnitt? Die Antwort kommt vom Bundesarbeitsgericht (BAG, 18.6.2026, Az. 2 AZR 213/25):

Maria Markatou

24.08.2026 · 2 Min Lesezeit

§ 18 BEEG: Kündigungsschutz

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und

2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder

2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!