AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Elternzeit: Der besondere Kündigungsschutz gilt vor jedem Teilabschnitt
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Eine Kündigung kann Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin allenfalls mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durchsetzen. Darüber, ob der besondere Kündigungsschutz auch gilt, wenn ein Arbeitgeber bzw. eine Arbeitgeberin zwischen 2 Elternzeiten kündigen möchte, musste in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entscheiden (5.11.2025, Az. 11 SLa 394/25).
Friederike Becker-Lerchner
30.03.2026
·
2 Min Lesezeit
Arbeitnehmer beantragt Elternzeit
Der Fall: Ein seit dem 1.7.2024 bei seinem Arbeitgeber, einem Tiefbauamt, beschäftigter Techniker beantragte während der Probezeit Elternzeit für einen Zeitabschnitt während der ersten 3 Lebensjahre seiner Tochter. Für die Zeit vom 11.7. bis 10.8.2024 sowie vom 11.11.2024 bis 10.7.2027 wollte er sein Recht auf Elternzeit nutzen. Dabei wollte er seine Arbeitszeit auf 24 Stunden an 3 Tagen pro Woche reduzieren. Lediglich während der Zeit vom 11.7. bis 10.8.2024 sowie vom 11.7. bis 10.8.2025 wollte er der Arbeit gänzlich fernbleiben.
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