Der Fall: Das Land Rheinland-Pfalz hatte ein Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 verabschiedet. Für die Landesbeamten war darin geregelt, dass eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung) in Höhe von 1.800 € die gestiegenen Verbraucherpreise ausgleichen solle. Teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten wurde die Prämie anteilig ausbezahlt. Die Einmalzahlung wurde gewährt, wenn am Stichtag 9.12.2023 ein Dienstverhältnis und in der Zeit vom 1.8.2023 bis zum 9.12.2023 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand.
Volle Prämie bei null Arbeit?
Die beiden Kläger waren am 9.12.2023 in Elternzeit, arbeiteten jedoch in Elternteilzeit (30 % bzw. 50 %). Vor der Elternzeit waren sie in Vollzeit beschäftigt. Sie erhielten eine anteilige Sonderzahlung. Das hielten sie für ungerecht. Denn andere vollzeitbeschäftigte Kollegen, die am Stichtag vollständig in Elternzeit waren, hatten die Sonderzahlung in voller Höhe erhalten.
Der Fall ging vor Gericht.
Teilzahlung ist gerechtfertigt
Das Urteil: Die klagenden Beamten scheiterten im Fall. Bei der Inflationsausgleichszahlung handelt es sich um eine einmalige Sonderzahlung. Das Gesamtgefüge der Besoldung bleibt hier unberührt, also hat der Gesetzgeber einen weiten Regelungsspielraum.
Es ist zwar richtig, dass anspruchsberechtigte vollzeitbeschäftigte Beamte die ungekürzte Sonderzahlung erhalten haben, sofern sie sich am 9.12.2023 vollständig in Elternzeit befanden und in der Zeit seit dem 1.8.2023 noch an mindestens einem Tag ihren Dienst verrichtet haben. Der Landesgesetzgeber durfte aber so agieren.
- Denn bei den Elternteilzeitlern konnte man anhand des (reduzierten) Umfangs ihrer Arbeitszeit den Auszahlungsbetrag genau errechnen.
- Würde man bei den vollständig freigestellten Beamten und Beamtinnen den gleichen Maßstab bzw. den gleichen Rechenweg ansetzen, hätte diesen gar keine Ausgleichszahlung zugestanden. Null Arbeitszeit führt zu null Sonderzahlung. Also durfte der Landesgesetzgeber hier auf die Vollzeitbeschäftigung abstellen und bei den Elternteilzeitlern auf die Teilzeit.