ARBEITSRECHT

Elternteilzeit rechtfertigt Kürzung der Inflationsausgleichszahlung

Eine Beamtin und ein Beamter aus dem schönen Bundesland Rheinland-Pfalz hatten geklagt. Während der Auszahlung der Inflationsausgleichszahlung hatten beide in Elternteilzeit gearbeitet und deswegen nicht die volle Prämie erhalten. Das hielten sie für verfassungswidrig (Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, 1.4.2025, Az. 5 K 967/24.KO u. a.).

Maria Markatou

07.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Das Land Rheinland-Pfalz hatte ein Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 verabschiedet. Für die Landesbeamten war darin geregelt, dass eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung) in Höhe von 1.800 € die gestiegenen Verbraucherpreise ausgleichen solle. Teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten wurde die Prämie anteilig ausbezahlt. Die Einmalzahlung wurde gewährt, wenn am Stichtag 9.12.2023 ein Dienstverhältnis und in der Zeit vom 1.8.2023 bis zum 9.12.2023 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand.

Volle Prämie bei null Arbeit?

Die beiden Kläger waren am 9.12.2023 in Elternzeit, arbeiteten jedoch in Elternteilzeit (30 % bzw. 50 %). Vor der Elternzeit waren sie in Vollzeit beschäftigt. Sie erhielten eine anteilige Sonderzahlung. Das hielten sie für ungerecht. Denn andere vollzeitbeschäftigte Kollegen, die am Stichtag vollständig in Elternzeit waren, hatten die Sonderzahlung in voller Höhe erhalten.

Der Fall ging vor Gericht.

Info: Inflationszahlung – Erst der Bund, dann die Länder

In der Tarifrunde 2024 wurde die Inflationszahlung zunächst für die Bundesbeamten geregelt. Das Tarifergebnis wurde aber auf die Länder übertragen, die die Inflationszahlungen in Landesgesetzen für ihre Landesbeamten geregelt haben.

Teilzahlung ist gerechtfertigt

Das Urteil: Die klagenden Beamten scheiterten im Fall. Bei der Inflationsausgleichszahlung handelt es sich um eine einmalige Sonderzahlung. Das Gesamtgefüge der Besoldung bleibt hier unberührt, also hat der Gesetzgeber einen weiten Regelungsspielraum.

Es ist zwar richtig, dass anspruchsberechtigte vollzeitbeschäftigte Beamte die ungekürzte Sonderzahlung erhalten haben, sofern sie sich am 9.12.2023 vollständig in Elternzeit befanden und in der Zeit seit dem 1.8.2023 noch an mindestens einem Tag ihren Dienst verrichtet haben. Der Landesgesetzgeber durfte aber so agieren.

  • Denn bei den Elternteilzeitlern konnte man anhand des (reduzierten) Umfangs ihrer Arbeitszeit den Auszahlungsbetrag genau errechnen.
  • Würde man bei den vollständig freigestellten Beamten und Beamtinnen den gleichen Maßstab bzw. den gleichen Rechenweg ansetzen, hätte diesen gar keine Ausgleichszahlung zugestanden. Null Arbeitszeit führt zu null Sonderzahlung. Also durfte der Landesgesetzgeber hier auf die Vollzeitbeschäftigung abstellen und bei den Elternteilzeitlern auf die Teilzeit.

Fazit: Beamte können weiterstreiten

Auch hier wurde wie im Fall “Nachzahlung von 36.500 € für die Bürgermeisterin” die Berufung zugelassen. Es bleibt spannend, ob die Beamten hier noch etwas drehen können. Zuzubilligen ist dem VG jedenfalls, dass es nicht richtig sein kann, dass die „Voll-Elternteilzeitler“, die die übrigen Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung erfüllen, gar nichts bekommen sollen. Und es ist unserem Rechtssystem ja auch nicht fremd, dass Teilzeitbeschäftigte Prämien, Sonderzahlungen … eben nur anteilig erhalten. Ich informiere Sie, sollte die Berufung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis kommen.

Info: Krankenversicherung – Auch Elternzeitler sind krankenversichert

Was Eltern immer wieder beschäftigt, ist die Frage, wie sie versichert sind, wenn sie in Elternzeit gehen. Der Grundsatz ist: Sie bleiben genau so versichert wie vor der Elternzeit auch. Ist ein Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, bleibt er dies auch während der Elternzeit, und zwar beitragsfrei. Wenn in Elternteilzeit gearbeitet wird, wird der Beitrag für die Krankenversicherung aus der Teilzeitarbeit herausgerechnet. Freiwillig gesetzlich Versicherte bleiben dies ebenfalls während der Elternzeit, diese müssen aber auch ihren Beitrag weiterbezahlen. Gegebenenfalls können sie diesen aber reduzieren. Privat Versicherte müssen ihren Beitrag ebenfalls weiter entrichten.

Dies gilt auch für Beamte. Beamte bleiben aber grundsätzlich auch in der Elternzeit beihilfeberechtigt. Für Beamte und privat Krankenversicherte ist es ratsam, sich vor der Elternzeit bei der privaten Versicherung bzw. bei der Beihilfestelle genau über den Versicherungsschutz und die Kosten für die Versicherung während der Elternzeit beraten zu lassen.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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