Der Fall: Das Land Rheinland-Pfalz hatte ein Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 verabschiedet. Für die Landesbeamten war darin geregelt, dass eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung) in Höhe von 1.800 € die gestiegenen Verbraucherpreise ausgleichen solle. Teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten wurde die Prämie anteilig ausbezahlt. Die Einmalzahlung wurde gewährt, wenn am Stichtag 9.12.2023 ein Dienstverhältnis und in der Zeit vom 1.8.2023 bis zum 9.12.2023 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand.
ARBEITSRECHT
Elternteilzeit rechtfertigt Kürzung der Inflationsausgleichszahlung
Eine Beamtin und ein Beamter aus dem schönen Bundesland Rheinland-Pfalz hatten geklagt. Während der Auszahlung der Inflationsausgleichszahlung hatten beide in Elternteilzeit gearbeitet und deswegen nicht die volle Prämie erhalten. Das hielten sie für verfassungswidrig (Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, 1.4.2025, Az. 5 K 967/24.KO u. a.).