Immerhin gibt es angesichts der Schwierigkeiten bei der Klärung der Zuständigkeit eine Hilfe: Sollte Ihr Antrag zunächst an die falsche Behörde gegangen sein, sieht § 14 Abs. 1 SGB IX eine Weiterleitungspflicht vor. Danach muss ein gesetzlicher Leistungsträger, der sich selbst nicht für zuständig hält, den Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Sie brauchen sich also an sich keine Sorgen zu machen, dass Ihr Antrag verloren geht. Allerdings verzögert die Antragstellung bei der falschen Stelle den gesamten Vorgang.
MEIN TIPP
Fragen kostet nichts
Der Antragsteller muss über eine Weiterleitung informiert werden. Sie brauchen nicht nachzuhaken, wenn Sie befürchten, dass ein Antrag an die falsche Stelle gegangen ist. Ich würde es trotzdem tun.
Einheitliche Ansprechpartner nutzen
Nach § 185 SGB IX gibt es mittlerweile „Einheitliche Ansprechstellen“ für Dienststellen. Für die Einrichtung der Stellen sind die Inklusionsämter zuständig. Die Einheitlichen Ansprechstellen informieren, beraten und unterstützen Dienststellen bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen hat diese Website eingerichtet:
www.bih.de/integrationsaemter/aufgaben-und-leistungen/einheitliche-ansprechstellen/
HINWEIS
Bitte nicht formlos
Sie können die Anträge im Prinzip auch formlos stellen. Allerdings ist es in diesem Fall schwieriger, festzustellen, ob wirklich alle nötigen Angaben enthalten sind. Möglicherweise verzögert sich die Bearbeitung des Antrags dadurch. Wichtig ist, dass Sie den Antrag vor Beginn der jeweiligen Maßnahme stellen. Mitarbeiter müssen außerdem häufig Nachweise erbringen (beispielsweise ein ärztliches Attest).
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