RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Einwurf-Einschreiben reicht nicht als Zugangsnachweis

Damit eine Kündigung wirksam wird, muss sie dem Betroffenen zugehen. Ob eine Kündigung zugegangen ist oder nicht, führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und gekündigten Arbeitnehmern. Ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post in Kombination mit einem Einlieferungsbeleg sowie einem Sendungsstatus genügt nicht als Beweis dafür, dass die Kündigung bei dem jeweiligen Empfänger angekommen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich klargestellt (30.1.2025, Az. 2 AZR 68/24).

Friederike Becker-Lerchner

02.10.2025 · 3 Min Lesezeit

Arbeitnehmerin soll Kündigung erhalten haben

Der Arbeitgeber behauptete, gegenüber der Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 14.3.2022 eine außerordentliche, fristlose Kündigung ausgesprochen zu haben. Hilfsweise habe er ordentlich zum 30.9.2022 gekündigt. Die Arbeitnehmerin bestritt jedoch den Zugang dieses Kündigungsschreibens. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass 2 seiner Mitarbeiterinnen das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt hätten. Danach hätten sie es gemeinsam zur Post gebracht und dort am 26.7.2022 um 15.35 Uhr als Einwurf-Einschreiben, mit Sendungsnummer versehen, persönlich aufgegeben. Gemäß dem Sendungsstatus sei das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der Klägerin am 28.7.2022 zugestellt worden.

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