Ob eine Kündigung zugegangen ist oder nicht, führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen dem Dienstherrn und gekündigten Arbeitnehmern.
URTEIL
Einwurf-Einschreiben reicht nicht als Zugangs-Nachweis
Damit eine Kündigung wirksam wird, muss sie dem Betroffenen zugegangen sein. Ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post in Kombination mit einem Einlieferungsbeleg sowie einem Sendungsstatus genügt jedenfalls nicht als Beweis dafür, dass die Kündigung bei dem jeweiligen Empfänger angekommen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (30.1.2025, Az. 2 AZR 68/24).