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Einwurf-Einschreiben ohne Auslieferungsbelegreicht nicht als Zugangsnachweis

Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, muss ihm diese zugehen. Ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post in Kombination mit einem Einlieferungsbeleg sowie einem Sendungsstatus genügt jedenfalls nicht als Beweis dafür, dass die Kündigung beim jeweiligen Empfänger angekommen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urt. v. 30.1.2025, Az. 2 AZR 68/24).

Arno Schrader

17.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall

Die Arbeitgeberseite in diesem Rechtsstreit behauptete, eine Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 14. März 2022 außerordentlich, fristlos gekündigt zu haben. Hilfsweise habe man zum 30. September 2022 eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Die Arbeitnehmerin bestritt jedoch den Zugang dieses Kündigungsschreibens.

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