Der Fall: Eine Bewerberin für die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin ist muslimischen Glaubens und zeigte dies auch durch das Tragen eines Kopftuchs. Dies sah sie als religiös verbindlich an. Im Bewerbungsverfahren wurde sie gefragt, ob sie bereit sei, das Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten abzulegen. Das lehnte sie ab. Also wurde ihre Einstellung abgelehnt. Das Tragen eines religiös konnotierten Kleidungsstücks im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten widerspreche dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität. Daneben widerspricht es auch dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.
AKTUELLE URTEILE
Einstellung einer Richterin mit Kopftuch darf abgelehnt werden
Als Personalrat sind Sie in Einstellungsverfahren zu beteiligen. Dazu gehört auch, dass Sie die Beweggründe Ihres Dienstherrn nachvollziehen und bewerten, wenn er Bewerber nicht einstellen möchte, weil sie z. B. gegen Neutralitätsgebote verstoßen. So wie in diesem Fall aus Hessen (Verwaltungsgericht Darmstadt, 30.10.2025, Az. 1 K 2792/24.DA).