AKTUELLE URTEILE

Einstellung: Arbeitsagentur darf nicht vergessen werden

Arbeitgeber in der freien Wirtschaft sind verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitslosen besetzt werden können, § 164 SGB IX. Dazu müssen sie Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Öffentliche Arbeitgeber müssen frei werdende Stellen der Agentur sogar melden, § 165 SGB IX. Wer dies vergisst, muss zahlen (Arbeitsgericht Düsseldorf, 13.8.2025, Az. 13 Ca 2388/25).

Maria Markatou

10.10.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Betriebswirt und promovierter Jurist hat einen Grad der Behinderung von 90. Er bewarb sich in einem Unternehmen mit einem Betriebsrat und einer Schwerbehindertenvertretung (SBV). Diese hatte eine Stelle „Abteilungsreferent Digitalisierung & Automatisierung“ ausgeschrieben. Einen Vermittlungsauftrag an die Bundesagentur für Arbeit gab es aber nicht. Der Bewerber gab seine Schwerbehinderung an und wurde zunächst auch nach seinen Gehaltsvorstellungen gefragt. Ihm wurde dann aber abgesagt, ebenso wie allen anderen Bewerbern. Es wurde niemand eingestellt. Der Betriebswirt klagte auf eine Entschädigung von rund 37.500 € nach § 15 Abs. 2 AGG.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!