AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Einmaliger Streikaufruf rechtfertigt kein Hausverbot

Ein gegen einen Gewerkschaftssekretär ausgesprochenes Hausverbot ist rechtswidrig, wenn dieses ein Arbeitgeber vor dem Hintergrund eines Streikaufrufs ausgesprochen hat und keine Wiederholungsgefahr besteht. Das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund in einer Auseinandersetzung zwischen Amazon und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (11.6.2025, Az. 7 BV 79/24).

Friederike Becker-Lerchner

13.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeber spricht Hausverbot gegenüber Gewerkschaftssekretär aus

Der Fall: Am 9.7.2024 fand beim Arbeitgeber, einem Amazon-Logistikzentrum, eine Betriebsversammlung statt. An dieser nahm auch der Gewerkschaftssekretär der im Betrieb vertretenen Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teil. Im Anschluss an die Versammlung rief er zum Streik auf. Das gefiel dem Arbeitgeber nicht. Er hielt den Streikaufruf für rechtswidrig. Er erteilte dem Gewerkschaftssekretär daraufhin ein umfassendes Hausverbot. Die Gewerkschaft reagierte auf das entsprechende Schreiben und erwiderte im September 2024, dass sie das Hausverbot für unwirksam halte. Die Gewerkschaft forderte daraufhin die rückwirkende Aufhebung. Da der Arbeitgeber nicht reagierte, klagte die Gewerkschaft.

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