AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Einladungen zur Wahlversammlung müssen nicht mehrsprachig sein
Die Betriebsratswahlen 2026, die für viele kurz bevorstehen und für einige bereits begonnen haben, erfordern zurzeit die gesamte Aufmerksamkeit der Wahlvorstände. Das gilt auch für Betriebe, in denen jetzt erstmals ein Gremium gewählt wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass Einladungen zu einer Betriebsversammlung, in der ein Wahlvorstand aufgestellt werden soll, nicht mehrsprachig sein müssen (BAG, 24.9.2025, Az. 7 ABR 24/24).
Friederike Becker-Lerchner
13.02.2026
·
3 Min Lesezeit
Initiatoren eines Betriebsrats laden nur auf Deutsch ein
Der Fall: Zu der Auseinandersetzung kam es in einem Betrieb, der im Zwei-Schicht-Betrieb Nahrungsergänzungsmittel entwickelt und herstellt. Inklusive Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern arbeiten ca. 280 Beschäftigte für den Arbeitgeber. Unter den Beschäftigten sind einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Migrationshintergrund; vor allem viele russisch- und türkischsprachige Beschäftigte. Betriebliche Aushänge werden deshalb regelmäßig in deutscher, russischer und türkischer Sprache verfasst. Zudem werden vom Arbeitgeber veranstaltete Mitarbeiterversammlungen in der Regel in die russische und türkische Sprache übersetzt.
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