AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Einigungsstelle entscheidet nicht über den Inhalt einer Abmahnung
Die Beschwerde einer Arbeitnehmerin über eine Abmahnung rechtfertigt nicht den Einsatz einer Einigungsstelle. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (17.2.2025, Az. 10 TaBV 29/25). Hervorgerufen worden war die Entscheidung durch einen Betriebsrat, der die Einigungsstelle einsetzen lassen wollte, damit diese über den Inhalt der Beschwerde einer Kollegin hinsichtlich einer Abmahnung entscheidet.
Friederike Becker-Lerchner
11.08.2025
·
3 Min Lesezeit
Betriebsrat will Einigungsstelle entscheiden lassen
Der Fall: Die Arbeitnehmerin war im August 2024 schwanger. Der Mutterschutz begann am 13.9.2024. Am 6.9.2024 erhielt die Arbeitnehmerin jedoch eine Abmahnung. In dieser Abmahnung wurden ihr Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorgeworfen. Ganz konkret ging es dabei um das Fehlen in einem Meeting am 16.7.2024 bzw. die verspätete Mitteilung des Nichterscheinens. Darüber hinaus wurde ihr eine fehlende Information über die Abwesenheit am 18.7.2024 vorgeworfen.
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