Der Fall: Ein Arbeitgeber wollte einem schwerbehinderten Beschäftigten kündigen. Den Betriebsrat hörte er ordnungsgemäß an. Auch das Anhörungsverfahren der SBV leitete er am 11.12. ein, die SBV stempelte das Dokument mit „zur Kenntnis genommen“ auch gleich ab, äußerte sich aber nicht weiter. Der Arbeitgeber kündigte 2 Tage später ohne weitere Stellungnahme der SBV.
AKTUELLES URTEIL
Eingangsstempel ist keine Stellungnahme
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist wie Sie als MAV vor jeder Kündigung zu hören. Nur, wie lange hat sie Zeit zu überlegen (Bundesarbeitsgericht, 29.1.2026, Az. 2 AZR 128/25)?