Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist dieser Anspruch besonders wichtig, da Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung häufig auf sorgfältige, faire und rechtssichere Zeugnisse angewiesen sind, die ihre Leistungen und Fähigkeiten korrekt widerspiegeln und keine Nachteile für die berufliche Zukunft zur Folge haben.
Einfaches Zeugnis – die Arbeitsbescheinigung
Ein einfaches Arbeitszeugnis liefert lediglich Angaben über die Person und die Dauer der Tätigkeit nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO. Prüfen Sie als Schwerbehindertenvertretung, dass ein einfaches Zeugnis die Mindestinhalte vollständig und korrekt enthält, um mögliche Nachteile für schwerbehinderte Beschäftigte zu vermeiden.