HÄTTEN SIE‘S GEWUSST?

Eine fristlose Kündigung „auf Umwegen“ funktioniert nicht

Die jüngere Rechtsprechung zum sogenannten „Annahmeverzugslohn“ hat manche Arbeitgebenden zu einer fristlosen Kündigung „auf Umwegen“ ermutigt: Sie kündigten fristgemäß, stellten den oder die Mitarbeiter*in aber frei. Und wollten damit Lohn einsparen. Eine noch aktuellere Rechtsprechung hat dem aber nun weitgehend wieder einen Riegel vorgeschoben.

Michael Tillmann

22.10.2025 · 1 Min Lesezeit

Hintergrund: Neubewertung des „Annahmeverzugs“

Ein immer schon praktisch sehr bedeutsamer Aspekt bei Streitigkeiten über Kündigungen war und ist der sogenannte Annahmeverzugslohn. Das ist der Lohn, den der*die Arbeitgebende nachzahlen muss, wenn er*sie den Kündigungsschutzprozess schließlich verliert. Der*Die Mitarbeitende muss sich dann aber anrechnen lassen, was er*sie anderweitig verdient hat – oder „böswillig“ eben nicht verdient hat.

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