Nach § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, psychische Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung systematisch zu erfassen und daraus geeignete Maßnahmen abzuleiten. Sie als Betriebsrat müssen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hier einbezogen werden.
SCHWERPUNKTTHEMA
Ein machtvolles Werkzeug: die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
Psychische Belastungen am Arbeitsplatz nehmen zu – das zeigen zahlreiche Statistiken. Zeitdruck, ständige Erreichbarkeit, unklare Aufgaben oder mangelnde Anerkennung hinterlassen Spuren. Als Betriebsrat können Sie die psychische Gesundheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen durch eine fundierte Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (GB Psych) aktiv fördern. Doch wie läuft eine solche Beurteilung konkret ab? Und wie können Sie sie wirksam begleiten?
