Der Fall: Eine Frau ist seit 1982 als Verwaltungsangestellte beschäftigt, zuletzt im Personaldezernat. Sie gibt an, seit Ende 2022 von ihrer Kollegin B gemobbt zu werden. Kommunikation werde verweigert, dienstliche Informationen würden nicht an sie weitergegeben und zum Mittagessen werde sie auch nicht mehr mitgenommen. Sie ist dadurch psychisch sehr angeschlagen und sei deswegen auch länger krank gewesen. Der Arbeitgeber habe trotz Kenntnis des Konflikts nichts getan.
AKTUELLES URTEIL
Ein Konflikt macht noch kein Mobbing
Die Menschen sind sehr unterschiedlich. Der eine steckt einen blöden Spruch weg, als wäre das gar nichts. Die andere wiederum würde sich bei dem gleichen Spruch schon gemobbt fühlen. Sie als MAV sehen sich dann in der Sprechstunde Mitarbeitenden gegenüber, die Mobbingvorwürfe erheben. Und dann ist es an Ihnen, zu unterscheiden, ob ein bloßer Konflikt vorliegt oder tatsächlich Mobbing. Diese Unterscheidung mussten auch die Richter*innen im nachfolgenden Fall treffen (Arbeitsgericht Mannheim, 11.6.2026, Az. 5 Ca 139/25).